A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen TSV* Line Dance City Stompers e. V..
    (*Tanzsportverein)
  2. Die Vereinsfarben ergeben sich aus dem Umriss der USA mit den Farben der Flagge Stars and Stripes.
  3. Sitz des Vereins ist die Gemeinde Henstedt-Ulzburg.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Norderstedt eingetragen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck
    Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  1. Das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden.
  2. Die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes.
  3. Den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports.
  4. Die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen.
  5. Die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen.
  6. Die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.
  7. Die aktive Verbreitung der Tanzsportarten auf öffentlichen Veranstaltungen wie z. B. Stadtfesten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der TSV Line Dance City Stompers e.V. mit Sitz in Henstedt-Ulzburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist/wird Mitglied im
  1. LSB - Landessportbund ... e.V.;
  2. LTV – Landes Tanzsportverband … e.V.
  3. DTV – Deutscher Tanzsportverband e.V.
  4. oder vergleichbares
  1. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  2. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

 

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

  1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
    1. Der Verein besteht aus:
    2. ordentlichen Mitgliedern,
    3. außerordentlichen Mitgliedern,
  2. Ehrenmitgliedern
  3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
  5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt. Der Vorstand kann aber einer Duldung bei weiterer Teilnahme am Vereinsleben zustimmen, wenn es sich bei den Gründen des Ruheantrages um unbillige Verhältnisse handelt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.
  2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
  4. Mit der Aufnahme ergibt sich für das neue Mitglied eine Beitragspflicht gemäß der jeweils gültigen Beitragsordnung. Diese Beitragspflicht erstreckt sich auch auf den gesetzlichen Vertreter von noch nicht Geschäftsfähigen Mitgliedern.
  5. Jedes Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist auf den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt.
  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt aus dem Verein (Kündigung),
    2. Streichung von der Mitgliederliste,
    3. Ausschluss aus dem Verein oder
    4. Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden.
  3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
  4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
  6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beitragsleistungen und -pflichten

  1. Es sind eine Aufnahmegebühr und ein laufender Mitgliedsbeitrag gemäß der jeweils aktuellen Beitragsordnung zu leisten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Sparten unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  4. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
  6. Der Vorstand ist gehalten, der Mitgliederversammlung bei Bedarf eine zeitgemäße Beitragsordnung zur Abstimmung vorzulegen.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen /Richtlinien entsprechend § 4.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
  3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
  4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

§ 11 Medaillen / Auszeichnungen

Vereins- und Mannschaftsauszeichnungen gehen in das Eigentum des Vereins über. Persönliche Auszeichnungen und gewonnene Medaillen / Pokale einzelner Mitglieder verbleiben in deren Eigentum.

 

D. Die Organe des Vereins

§ 12 Die Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Gesamtvorstand,
    3. der Vorstand nach § 26 BGB,
    4. die Kassenprüfer
  2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekannt gegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.

§ 13 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per E-Mail und Post. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 8 Tagen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder mit ungekündigter Mitgliedschaft zu stellen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine Ausnahme ist die Abstimmung über Personen, hier reicht der Antrag auf geheime Abstimmung um dieses Verfahren auszulösen.
  7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
  8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen bis 3 Tage vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
  9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
  10. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes
  2. Entlastung des Gesamtvorstandes
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes
  4. Wahl der Kassenprüfer
  5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen
  7. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
  8. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen
  9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  10. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.

§ 15 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer.
  2. Eine Personalunion ist unzulässig, ebenso ist die Beteiligung von zwei Lebensgefährten im Gesamtvorstand unerwünscht.
  3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
  4. Nach § 27 Abs. 1 BGB ist die Bestellung der Vorstandsmitglieder jederzeit widerruflich Die Widerruflichkeit wird durch die Satzung auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
  5. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
  6. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvor-standes an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Verhinderung die des Stellvertreters.
  7. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
  8. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands

  1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
    5. Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
    6. Ausschluss von Mitgliedern.

§ 17 Vorstand gem. § 26 BGB

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.
  2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
  3. In allen Entscheidungen, die eine mögliche Haftung des genannten Vorstandes auslösen, hat der Vorstand ein außerordentliches Vetorecht.

§ 18 Beschlussfassung, Protokollierung

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

 

E. Vereinsjugend

§ 19 Die Vereinsjugend

  1. Der Verein fördert den Ausbau einer aktiven Vereinsjugend. Hierzu wird ein entsprechender Spartenleiter vom Vorstand berufen.
  2. Der Spartenleiter Vereinsjugend hat mit geeigneten Aktivitäten für den Ausbau der Vereinsjugendsparte Sorge zu tragen.

 

F. Sonstige Bestimmungen

§ 20 Ausschüsse/Sparten/Ämter

  1. Alle Ausschuss- und Spartenleiter werden vom Gesamtvorstand berufen.
  2. Diese Berufung gilt ohne zeitliche Beschränkung.
  3. die Berufung endet:
    1. bei Rückgabe des Amtes durch den Amtsinhaber
    2. bei Abberufung durch den Gesamtvorstand

folgende Ausschüsse, Sparten und Ämter sind zu besetzen

  1. Veranstaltungs- und Festausschuss
  2. Tanzleitung
  3. Shoppflege
  4. Kassenwart

§ 21 Satzungsänderungen

  1. Über die Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.

§ 22 Vereinsordnungen/Erklärungen

  1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen/Erklärungen bei Bedarf zu erlassen:
    1. Ehrenordnung,
    2. Beitragsordnung,
    3. Finanzordnung,
    4. Geschäftsordnung,
    5. Verwaltungs- und Reisekostenordnung,
    6. Datenschutzerklärung/Eingliederung

§ 23 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

G. Schlussbestimmungen

§ 24 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder und deren abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tanzsportverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18.06.2016 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

Henstedt-Ulzburg, den 18. Juni 2016

gez. der Gesamtvorstand: Dirk Leibing (1. Vorsitzender), Harald Schultz (2. Vorsitzender), Wibke Leibing (Schriftführung)